AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Dies vorausgestellt erfolgen sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Verkaufsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Besteller über Lieferungen oder Leistungen schließen. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote und Listenpreise sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserhebliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per Telefax erfolgten Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 30 Tagen annehmen.

(2) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie begründen keine vereinbarte Beschaffenheit, sondern sind lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

(3) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an uns zurückzugeben.

§ 3 Kreditwürdigkeit

(1) Bei der Entgegennahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Vertragsschluss nicht gegeben oder entfällt sie danach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn Wechsel gegeben wurden.

(2) Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

§ 4 Preise und Verpackung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk frei LKW ausschließlich Paletten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

(2) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

(3) Ausgelieferte Paletten sind unbedingt zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe erfolgt eine gesonderte Berechnung.

§ 5 Fristen, Termine und Rücktritt

(1) Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. In diesem Fall muss der Besteller uns eine Nachlieferfrist von 4 Wochen bewilligen.

(2) Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Besteller gemeldet wurde.

(3) Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend.

(4) In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die wir nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sind wir, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn wir von anderen Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurden. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es uns möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.

(5) Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Ebenso sind zumutbare Teillieferungen zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft und wird einzeln berechnet.

§ 6 Versand und Gefahrübergang

(1) Der Versand erfolgt nur auf Rechnung des Bestellers. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Personen oder Unternehmen, spätestens aber mit Verlassen des Werks/ Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, und unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(2) Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

(3) Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden versichert.

§ 7 Rechnung und Zahlung

(1) Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an uns zu bezahlen. Schecks oder Wechsel führen erst mit deren Einlösung zur Zahlung.

(2) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns – auch solche für die Wechsel gegeben worden sind – fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, von Verträgen, soweit sie unsererseits noch nicht erfüllt worden sind, zurückzutreten, sofern von uns eine Nachfrist von 14 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtung gesetzt und der Rücktritt angedroht worden ist.

(3) Darüber hinaus hat der Besteller bei Zahlungsverzug unsere Forderung während des Verzugs mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung oder der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt uns erhalten.

§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.

(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. durch Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, unsere in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns und hat sie pfleglich zu behandeln. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder sonstige Gefährdung der Erfüllung, können wir dem Besteller den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies auch schriftlich erklärt haben. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist.

(4) Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung an. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen an diesem Geschäft auf uns übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf uns zur Sicherung unserer Ansprüche übergeht.

(5) Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich einschränken. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an die Schuldner können wir auch selbst vornehmen.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich dabei auf die gesamte Lieferung. Die gelieferten Waren gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 3 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw. wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 3 Tagen nach der Entdeckung es Mangels schriftlich oder per Telefax bei uns eingegangen ist. Auf sein Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

(3) Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und ordnungsgemäß zu lagern.

(4) Uns ist ferner Gelegenheit zu geben, die beanstandeten Waren zu besichtigen.

(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mängelfreie Teil der Lieferung für den Besteller nicht verwendbar ist.

(6) Bei nachgewiesenen Mängeln der gelieferten Gegenstände können wir innerhalb angemessener Frist an Stelle von Rücktritt oder Minderung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgabe der beanstandeten Ware wählen.

(7) Wenn die Nacherfüllung für uns mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und uns deshalb unangemessen belastet, könne wir die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind entsprechend § 11 ausgeschlossen.

(8) Jeder Mangel und jede Funktionsstörung der Ware ist uns unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen.

(9) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(10) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach Zugang der Ware, soweit nicht eine gesetzliche Regelungen zwingend eine längere Frist vorschreibt.

(11) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gilt ferner Absatz 2 entsprechend.

(12) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Haftung

(1) Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Pflichtverletzungen nach §§ 280 BGB ff., bei Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln und für die Haftung aus unerlaubten Handlungen.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Punkte oder um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.

(4) Für alle Schäden ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 1.000.000 € je Schadensfall beschränkt.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir wegen Vorsatz haften.

§ 12 Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
§ 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern. Ferner behalten wir uns das Recht vor, einem etwaigen Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist unser Firmensitz.

(3) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die ausschließliche Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 14 Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel

(1) Änderungen und/ oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

(2) Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils der Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Allgemeinen Verkaufsbedingungen als lückenhaft erweisen.

Stand: 01/2013